OBERURSEL
Rechtsanwalt Rainer Zulauf
Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Arbeitsrecht und in den daran angrenzenden Gebieten des Sozialrechts. Diese spezialisierte Ausrichtung meines Büros und die Kooperation mit den Rechtsanwaltskollegen Wolfgang Außner (Notar & Fachanwalt für Erbrecht) und A. J. Pfaff (Fachanwalt für Familienrecht) sichert eine dauerhaft hohe Qualität der rechtlichen Dienstleistungen, sei es Beratung oder Vertretung.
Ich bin berechtigt die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen, die mir auf Grund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main verliehen wurde.
Seit langen Jahren engagiere ich mich in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Unter anderem bin ich Mitglied im Beirat der IB-Behindertenhilfe Hochtaunus und ehrenamtlicher Vorsitzender des Aufsichtsrats der Oberurseler Wohnungsgenossenschaft e.G.. Ich gehöre der Gewerkschaft ver.di an.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Zulauf
Kontaktdaten
Kumeliusstraße 30, 61440 Oberursel/Ts.
Tel.: 06171 - 627918
Fax: 06171 - 57130
E-Mail: Zulauf@RA-Zulauf.de
www.RA-Zulauf.de
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.
Covid-19-Pandemie
Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein. Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.