Nürnberg
Irena Schauer - Fachanwältin für Arbeitssrecht und Sozialrecht
Meine Leitkultur: Arbeitnehmerschutz
Dieser Grundgedanke und das Wissen um die Bedeutung von Arbeitsplatz und Existenzsicherung stehen bei meiner Arbeit im Vordergrund. Nach zunächst langjähriger Tätigkeit als Juristin bei der Gewerkschaft ver.di – parallel schon in eigener Kanzlei tätig – habe ich mich 2016 selbstständig gemacht.
Als Fachanwältin bin ich auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts tätig.
Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Beratung von Betriebsratsgremien bei Betriebsumstrukturierungen, Interessenausgleich und Sozialplänen sowie die Begleitung in der Insolvenz. Dies umfasst auch das Gebiet des Insolvenzarbeitsrechts.
Weitere Schwerpunkte sind die Konzeption und Durchführung von Inhouse-Schulungen sowie die außergerichtliche Konfliktlösung (Mediation).
Seit Jahren engagiert:
- Diskussionsforum Arbeitsrecht Nürnberg
- Deutscher Juristentag e.V.
- Mitglied in den Gewerkschaften ver.di und IGBCE
- Zertifizierte Beraterin im Beraternetzwerk der IGBCE
- Mitglied des Förderkreises der Stiftung Arbeit und Umwelt der IGBCE
- 2012 bis 2016 Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der N-ERGIE AG
- Seit April 2016 stellvertretendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses „Fachanwalt für Sozialrecht“ der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
- Ständige Einigungsstellenvorsitzende Jobcenter Nürnberg-Stadt
Zertifizierungen:
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
- Betriebliche Gesundheits- und Präventionsmanagerin (TÜV)
- Zertifizierte Mediatorin (Verhandlungsstrategien, Kommunikation, Konfliktlösung)
- Zertifizierte empfohlene Beraterin (IG BCE)
- Ausbilderin
Kontaktdaten
Karl-Grillenberger-Straße 3a, 90402 Nürnberg
Tel.: 0911/535488
Fax: 0911/5186067
E-Mail: kanzlei@irenaschauer.de
www.irenaschauer.de
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.
Covid-19-Pandemie
Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein. Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.