BR Anwälte - Netzwerk für Arbeitnehmerrechte
Das Netzwerk für Arbeitnehmerrechte
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MÜNCHEN-SCHWABING

 

Anwaltskanzlei Hohmann & Dankowski

Das Arbeitsrecht in all seinen Ausprägungen ist seit mehr als 25 Jahren nicht nur Schwerpunkt, sondern ausschließlich Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit unserer Kanzlei. Dabei vertreten wir zur Vermeidung von Interessenkollisionen und auch aus grundsätzlichen Erwägungen traditionell ausschließlich Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer sowie Betriebs- und Personalräte.

Im Bereich der Einzelmandate bietet die Kanzlei effektive Beratung und außergerichtliche Vertretung sowie die gerichtliche Vertretung in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Auch für das kollektive Arbeitsrecht, insbesondere. für Betriebs- und Personalratsgremien, stellt die Kanzlei diese Leistungen bereit.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Hohmann & Dankowski haben langjährige Erfahrungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Unser Seminarangebot umfasst In-House-Schulungen für Betriebs- und Personalratsgremien und Bildungsmaßnahmen, die von Dritten (z. B. gewerkschaftlichen Bildungsträgern) organisiert werden. Es bestehen auch Schulungsmöglichkeiten in den Kanzleiräumen (bis zu einem Kreis von 15 Teilnehmern).

Wir arbeiten mit örtlichen gewerkschaftlichen Gremien zusammen (sowie auf Landesbezirks- und Bundesebene).

 

Kontaktdaten

Leopoldstr. 48/IV, 80802 München
Tel.: 089 - 39 00 45 
Fax: 089 - 33 84 07
E-Mail: arbeitsrecht@hohmann-dankowski.de
http://www.hohmann-dankowski.de

 

Aktuelles
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.


Covid-19-Pandemie

Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus

COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein.  Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.


Verfall von Urlaubsansprüchen

Ausschluss aus dem Betriebsrat?

Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.


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