KÖLN
Rechtsanwälte Decruppe & Kollegen
Spezialisierung ist heutzutage eine Grundvoraussetzung qualifizierter anwaltlicher Beratung und Vertretung. Die Vielzahl neuer Gesetze und Gesetzesänderungen, die zunehmende Bedeutung europäischen Rechts und die Fortentwicklung der Rechtsprechung erfordern dies. Und jede/r Rechtssuchende/r hat Anspruch auf anwaltliche Kompetenz und Sachkunde.
Die Anwälte unserer Kanzlei haben sich deshalb spezialisiert auf die Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet eine Konzentration auf die Schwerpunkte:
- Individualarbeitsrecht
- Kündigungsschutzrecht
- Privates und öffentliches Dienstrecht
Wir besitzen besondere Erfahrung und Kompetenz im:
- Betriebsverfassungsrecht, Personalvertretungs- und Mitbestimmungsrecht
- Tarifrecht
Hinzu kommen die mit Arbeits- und Dienstverhältnissen zusammenhängenden Gebiete des:
- EU-Arbeitsrechts und Ausländerrechts
- Sozialversicherungsrechts
- Strafrechts
- Öffentlichen Rechts
- Insolvenzrechts und des
- allgemeinen Zivilrechts
Spezialisierung heißt für uns zugleich ständige Fortbildung, damit wir stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung beraten können.
Wir sind spezialisiert, sozial engagiert, gewerkschaftlich orientiert, anerkannt und vernetzt.
- Hans Decruppe¹
- Bernhard Bergmann¹
- Dr. Elke Beduhn¹
- Thomas Wüllenweber¹
- Christoph Faber¹
- Heinz Biermann¹
Kontaktdaten
Venloer Straße 44, 50672 Köln
Tel.: 0221 - 5696160
Fax: 0221 - 5696166
E-Mail: Kanzlei@RA-Decruppe.de
www.RA-Decruppe.de
Zweigstelle Bergheim
Lechenicher Straße 23, 50126 Bergheim
Tel.: 02271 - 670872
E-Mail: Kanzlei@RA-Decruppe.de
www.RA-Decruppe.de
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¹ Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.
Covid-19-Pandemie
Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein. Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.