BR Anwälte - Netzwerk für Arbeitnehmerrechte
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IMPRESSUM

 

Informationen gemäß § 5 Telemediengesetz


Inhaberin der Domain 
Rechtsanwältin Irena Dreißiger 
10179 Berlin, Inselstraße 6 
Telefon: 030 - 22 50 54 0 
Fax: 030 - 22 50 54 499 
E-Mail: kanzlei@dreissiger.de 

Zuständige Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin 

Gesetzliche Berufsbezeichnung 
Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. 

Für die Rechtsanwaltstätigkeit gelten vor allem folgende Vorschriften

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für alle Angelegenheiten seit dem 01.7.2004, für alle bis zum 30.6.2004 begonnene Angelegenheiten gilt noch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO),
  • Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA),
  • Fachanwaltsordnung (FAO),
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union.

Viele Vorschriften, wie die BRAO und das RVG bzw. die BRAGebO, finden Sie unter: 
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html.

Die BORA, die FAO und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union stehen Ihnen zur Verfügung unter: http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg.

Außerdem sind die Gesetze in gedruckten Gesetzessammlungen veröffentlicht. Diese erhalten Sie häufig in (Stadt-) Bibliotheken. Selbstverständlich können Sie in alle uns und unsere Arbeit als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht betreffenden Vorschriften in unseren Kanzleiräumen Einblick nehmen. Bei Bedarf erläutern wir Ihnen auch gern die einzelnen Regelungen.

Für online bzw. auf einem elektronischem Weg abgeschlossene Dienstleistungsverträge sind wir gesetzlich verpflichtet, den folgenden Hinweis zu geben: Beschwerden sind möglich über die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:  http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Hinweis

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Homepage und unserem Netzwerk. Auf unserer Hompage wird zur weiteren Information auch auf fremde Homepages verwiesen. Deren Inhalt und Gestaltung entziehen sich jedoch unserem Verantwortungsbereich. Soweit es uns möglich war, haben wir uns davon überzeugt, dass die fremden Hompages keine gesetzeswidrigen Inhalte bereithalten und seriös sind. Wegen der fehlenden Einflussmöglichkeit auf Inhalt und Updates fremder Homepages können wir für deren Inhalt keine Verantwortung übernehmen. 
Falls über die verlinkten Homepages der Zugang zu nicht gesetzeskonformen Inhalten möglich ist, bitten wir um einen Hinweis.

 

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, § 36 VSGB 
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, zuständig: www.s-d-r.org.
Alle BR-Anwälte sind bereit an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

 

Datenschutz

In unserer Datenschutzerklärung  finden Sie Informationen, welche Daten während Ihres Besuchs auf der Homepage erfasst und wie diese genutzt werden.

 

Aktuelles
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.


Covid-19-Pandemie

Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus

COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein.  Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.


Verfall von Urlaubsansprüchen

Ausschluss aus dem Betriebsrat?

Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.


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