BR Anwälte - Netzwerk für Arbeitnehmerrechte
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RECHTLICHE BERATUNG FÜR BR. GBR. KBR. Personalräte.

 

Rechtliche Beratung und juristische Sachverständigentätigkeit

Besteht der Auftrag des Rechtsanwalts nicht darin, den BR/GBR usw. zu vertreten (z.B. ein gerichtliches Verfahren einzuleiten), sondern darin, rechtliche Auskünfte zu erteilen, den Betriebsrat bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne usw. zu beraten, Betriebsvereinbarungen zu entwerfen oder zu prüfen, so handelt es sich um eine Beratung bzw. um eine juristische Sachverständigentätigkeit, die allgemein in § 80 Abs. 3 BetrVG und speziell für Betriebsänderungen in § 111 S. 2 BetrVG (für Betriebe in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern) geregelt ist.

§ 80 Abs. 3 BetrVG bestimmt: "Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

Die Hinzuziehung eines juristischen Sachverständigen setzt danach also voraus, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine "nähere Vereinbarung" abschließt. Diese Vereinbarung muss dabei den Inhalt des Auftrags an den Sachverständigen (das Sachverständigenthema), die Person des Sachverständigen, die Dauer seiner Tätigkeit und die Vergütung des Sachverständigen regeln. Wird von Seiten eines Betriebsrats ein juristischer Sachverständiger benötigt, so unterbereiten wir auf Anfrage ein schriftliches Angebot, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Dieses Angebot ist dann vom Betriebsrat zu beschließen und an den Arbeitgeber mit der Aufforderung um schriftliche Bestätigung weiterzuleiten. Sollte der Arbeitgeber kein Einverständnis zur Beratung geben, können Sie uns gerne anrufen. Wir suchen dann gemeinsam nach einer Lösung.

Für Personalräte gilt entsprechendes.

In jedem Falle ist vor einer entsprechenden Beauftragung eine fernmündliche Kontaktaufnahme zweckmäßig.

Aktuelles
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.


Covid-19-Pandemie

Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus

COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein.  Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.


Verfall von Urlaubsansprüchen

Ausschluss aus dem Betriebsrat?

Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.


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