BETRIEBSÄNDERUNGEN FÜR BR. GBR. KBR.
Unterstützung bei Betriebsänderungen und Sozialplänen
Für Betriebsänderungen besteht eine spezielle Regelung in § 111 S. 2 BetrVG. Diese lautet: "Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; ..."
Dies bedeutet: In Unternehmen, die insgesamt, also in allen Betrieben zusammen mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen auch ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen juristischen Sachverständigen hinzuziehen. In diesem Fall muss der Betriebsrat bzw. bei unternehmensweiten Betriebsänderungen der Gesamtbetriebsrat auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung die Beauftragung des Anwalts als juristischen Sachverständigen auf der Basis eines entsprechenden Angebots beschließen. Die Zustimmung des Arbeitgebers zu der Beauftragung des Anwalts ist nicht erforderlich.
Auch hier unterbreiten wir zur Vorbereitung der Betriebsratssitzung ein Sachverständigenangebot bei entsprechender Anfrage.
In Unternehmen mit 300 oder weniger Arbeitnehmern ist dagegen vor der Beauftragung eines Beraters durch den Betriebsrat eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG mit dem Arbeitgeber erforderlich, siehe Hinweis Rechtliche Beratung.
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