BR Anwälte - Netzwerk für Arbeitnehmerrechte
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BESCHLUSSVERFAHREN FÜR BR. GBR. KBR. Personalräte.

 

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht bzw. Verwaltungsgericht

Die Einleitung eigener Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Betriebsrat/Personalrat vor Einleitung des Verfahrens einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Zu diesem Zweck muss der Gegenstand des Beschlussverfahrens in der Einladung/Tagesordnung zu der Sitzung, auf der der Beschluss gefasst werden soll, benannt sein. Auf der Sitzung ist ebenfalls zu beschließen, welche Anwaltskanzlei mit der Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden soll.

Hat der Arbeitgeber seinerseits ein Beschlussverfahren eingeleitet, so muss lediglich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen werden, dass sich der Betriebsrat/Personalrat gegen den Antrag bzw. das Verfahren des Arbeitgebers verteidigen will. Weiter muss wiederum beschlossen werden, welche Kanzlei den Betriebsrat in dem Beschlussverfahren vertreten soll.

Bei Unklarheiten bezüglich der erforderlichen Beschlussfassung bitten wir um kurzfristige Kontaktaufnahme per Telefon, Telefax oder eMail. Wir helfen auch gerne bei der Erstellung von Beschlussvorlagen für die Betriebsratssitzung.

Die Kosten des Beschlussverfahrens bzw. der anwaltlichen Beauftragung hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG bzw. die Dienststelle gemäß § 44 BPersVG oder den entsprechenden Regelungen in den LPVG zu tragen.

Vorstehende Grundsätze geltend entsprechend für Beschlussverfahren des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats oder auch eines Wahlvorstandes.

Aktuelles
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.


Covid-19-Pandemie

Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus

COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein.  Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.


Verfall von Urlaubsansprüchen

Ausschluss aus dem Betriebsrat?

Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.


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