NÜTZLICHES FÜR BETRIEBSRÄTE UND PERSONALRÄTE
Kontaktaufnahme
Die Kontaktaufnahme mit einer Kanzlei unseres Netzwerks ist für Betriebs-, Gesamtbetriebs-, Konzern- und Personalräte denkbar einfach. Ein Anruf oder ein eMail genügt. Hierfür braucht es keinen Beschluss des Betriebsrats/Personalrats. Es entstehen erst einmal auch keine Kosten.
Am Telefon kann meist sehr schnell geklärt werden, ob es sinnvoll ist, uns als rechtliche Berater oder zur Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats/Personalrats hinzuziehen.
Sollten wir dann beauftragt werden, ist die Beachtung folgender Hinweise sinnvoll, eine reibungslose, schnelle und effektive Unterstützung bei
- Beschlussverfahren vor dem Arbeits- bzw. Verwaltungsgericht
- Rechtliche Beratung und juristische Sachverständigentätigkeit
- Rechtliche Beratung bei Betriebsänderungen und Sozialplänen
- Einigungsstellenverfahren
- Schulungen für BR / GBR / KBR sowie Personalratsgremien und Inhouse-Schulungen
zu gewährleisten.
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.
Covid-19-Pandemie
Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein. Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.