NETZWERK FÜR ARBEITNEHMERRECHTE
Unser Selbstverständnis
Anwälte sind im Rechtsstaat Organ der Rechtspflege. Wir verstehen das als Verpflichtung, das Recht zu verteidigen und zu entwickeln. Uns ist bewusst: Recht ist nie neutral. Es wird von Menschen geschaffen und dient der Sicherung und Durchsetzung von politischen und wirtschaftlichen Interessen.
Andererseits: Recht beschränkt Macht. Rechtlosigkeit und Entrechtung sowie Deregulierung dienen dagegen der Macht und nützen den Mächtigen. Das gilt insbesondere für das Arbeitsrecht – das Recht der Beziehungen im Arbeitsleben, das durch wirtschaftliche Macht auf der einen Seite und wirtschaftliche Abhängigkeit auf der anderen Seite der Arbeitsvertragsparteien gekennzeichnet ist.
Wir streiten in unterschiedlichen Zusammenhängen, in wissenschaftlicher Arbeit, als Fachautoren, in juristischen Vereinigungen, als Gewerkschaftsmitglieder wie in politischen Parteien für eine Weiterentwicklung des Arbeitsrechts im Interesse und zur Stärkung der Rechte der abhängig Beschäftigten.
Wir positionieren uns deshalb eindeutig
- als konsequente Vertreter/innen der rechtlichen Interessen der Arbeitnehmer/innen.
- in der Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und in der Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten.
- in der Kooperation und als Partner der Gewerkschaften.
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.
Covid-19-Pandemie
Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein. Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.