BETRIEBSRATSWAHL
BR-Gründung, Wahlvorstand und Wahlanfechtung
Die Gründung eines Betriebsrats ist nahezu ebenso gut zu schaffen wie die Neuwahl einer bereits bestehenden Interessenvertretung zu organisieren. Das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geht davon aus, dass in allen Betrieben, in denen regelmäßig mindestens 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, ein Betriebsrat gebildet wird. Auch die weiteren Voraussetzungen schränken den Leitgedanken des Gesetzgebers, möglichst überall Betriebsräte zu haben, nicht ein.
Seit der letzten Überarbeitung des BetrVG im Jahre 2001 gibt es drei unterschiedliche Verfahren für die Betriebsratswahl.
- In Betrieben mit 5 – 50 Beschäftigten ist zur Erleichterung der Betriebsratswahl ein vereinfachtes Wahlverfahren eingeführt worden.
- Bei 51 - 100 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden.
- Das frühere, sogenannte normale Wahlverfahren, ist zwingend in Betrieben ab mindestens 101 Beschäftigten anzuwenden.
Das vereinfachte Wahlverfahren gibt es dann noch in einer einstufigen und einer zweistufigen Variante. Diese neuen Verfahren werden ihrem Namen nicht ganz gerecht und sind an einigen Stellen leider durchaus kompliziert im BetrVG und einer hierzu erlassenen Wahlordnung (WO) geregelt. Die bessere Bezeichnung für diese Wahlverfahren wäre „schnelleres Wahlverfahren“. Für die Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, ist es als Initiatoren nun möglich, in einem relativ kurzem Zeitraum die Betriebsratswahl durchzuführen.
In diesem Zusammenhang bieten wir Wahlvorständen zur Betriebsratswahl Tagesseminare zur Unterstützung an.
Auskünfte zu den Kosten und den Seminarinhalten erteilen wir gern.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für Schulungen des Wahlvorstands wie auch alle anderen Kosten der Betriebsratswahl zu tragen.
Interessierten Arbeitnehmern, die überlegen, ob sie allein oder gemeinsam mit anderen eine Betriebsratswahl initiieren wollen, bieten wir unsere Hilfe durch Beratung an. Wir unterstützen Sie bei der Entscheidungsfindung und suchen mit Ihnen einen rechtssicheren und risikoarmen Weg. Dabei arbeiten wir oft aus praktischen Gründen eng mit den im DGB organisierten Mitgliedsgewerkschaften zusammen. Auf Wunsch selbstverständlich auch völlig eigenständig.
Wichtig ist, dass der Gesetzgeber für Initiatoren einer Betriebsratswahl einen besonderen Kündigungsschutz geschaffen hat. Bereits mit der Einladung zu einer Betriebsversammlung bzw. ersten Wahlversammlung, in der ein Wahlvorstand gewählt werden soll, haben die Einlader bzw. die Mitglieder des Wahlvorstands einen sehr viel besseren Kündigungsschutz als zuvor als Arbeitnehmer. Einen besonderen Kündigungsschutz haben später auch die Mitglieder des Betriebsrats.
In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, ist dieser verpflichtet, regelmäßig spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.
Für den Wahlvorstand bieten wir Schulungen an, um bei der Planung und Durchführung der Betriebsratswahl Collegial und Nah zu Helfen.
EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst gleich mehrere für das deutsche Urlaubsrecht höchst relevante Entscheidungen getroffen. Diese betreffen zum einen die Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach fehlendem Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall der Urlaubsansprüche. Zum anderen äußerte sich der EuGH dazu, wie sich seine Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufforderungspflicht zu seiner Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen verhält.
Covid-19-Pandemie
Kein geeigneter Katalysator für einseitigen Lobbyismus
COVID 19 – sollte kein Einfallstor für die Beschneidung von Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte sein. Der Deutsche Anwaltverein hat am 24.03.2020 eine Stellungahme veröffentlicht, die unter der Überschrift „Zu der Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ steht. Inhaltlich werden jedoch eine Menge von Vorschlägen unterbreitet, die vor allem geeignet sind, Arbeitgeberinteressen durchzusetzen statt die Handlungsfähigkeit im Sinne der Beschäftigten zu stärken. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein vom 24.03.2020 hat zu einer Gegenstellungnahme geführt, die in kürzester Zeit ca. 500 Arbeitsrechtler*innen hinter sich versammeln konnte. Dieser Stellungnahme (mitinitiiert von Rechtsanwältin Heike Brodersen) hat sich auch das Netzwerk der BR-Anwälte angeschlossen. Anliegend veröffentlichen wir diese Stellungnahme – in der Erwartung, dass der Deutsche Anwaltsverein diese Stellungnahme zurückzieht.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ausschluss aus dem Betriebsrat?
Das Arbeitsverhältnis endet, aber der Urlaub ist noch offen. Wer muss aktiv werden – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – und seine Rechtsprechung geändert.