| Einigungsstellenverfahren |
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Die Beauftragung eines Anwalts/einer Anwältin als Beisitzer/in einer Einigungsstelle bedarf nur einer Beschlussfassung, nach der der Anwalt/die Anwältin zum Beisitzer für den Betriebsrat bestellt wird. Gleichzeitig sollte beschlossen werden, dass dem Anwalt/der Anwältin eine Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle zugesagt wird. Die Vergütung hat der Arbeitgeber gemäß § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.
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